Satzung

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S A T Z U N G  d e s

FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN

FEUERWEHR NEIDENFELS

 Stand März 2015

§ 1
 

NAME UND SITZ DES VEREINS

 

1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neidenfels”.

2. Sitz des Vereins ist 67468 Neidenfels.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein einzutragen.

Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neidenfels mit Sitz in Neidenfels, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte  Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
 

VEREINSZWECK, FINANZIERUNG UND VERMÖGEN

 1. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Lambrecht und wird von dieser ausgerüstet und unterhalten.
Die Einrichtung der Feuerwehr als Zusammenschluss ehrenamtlicher Freiwilliger zu gemeinnütziger  Tätigkeit zum Wohle der Bevölkerung ist jedoch über die Aufwendungen der Verbandsgemeinde  hinaus durch die Bürgerschaft förderungswürdig.
Der Verein bezweckt deshalb die Förderung des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr durch Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge:

 a) Wahrung und Festigung des Zusammenschlusses der Wehr

 b) Heranbildung eines einsatzfreudigen Nachwuchses

c) Moralische, materielle und finanzielle Unterstützung der Wehr, soweit dies nicht durch den offiziellen Kostenträger rechtmäßig gewährleistet werden muss bzw. dies nicht gewährleistet werden kann.

d) Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen,

  1. Unterstützung der Feuerwehrangehörigen im Todesfall
  2. Unterstützung der Feuerwehrangehörigen bei Unfällen

2.  Zu diesem Zweck stellt der Verein seine ganzen Einkünfte, abzüglich der Aufwendungen, die für  den Bestand und seine Arbeit erforderlich sind, der Freiwilligen Feuerwehr Neidenfels zur  Verfügung.

 Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

Der Verein wird unter Wahrung der politischen, rassischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

4. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich, d.h. ohne Vergütung, wahrgenommen. Den Amtsinhabern dürfen lediglich bare Aufwendungen (Auslagen), die in Wahrnehmung ihres Amtes unvermeidbar erforderlich sind, ersetzt werden.
Vereinsfremde Ausgaben etc. werden nicht bezahlt bzw. vergütet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Die Reineinnahmen werden entweder laufend der Feuerwehr Neidenfels in vollem Umfang zur Deckung förderungswürdiger Ausgaben zur Verfügung gestellt oder ein Teil hiervon als zweckgebundene Rücklagen zur Förderung größerer Projekte der Feuerwehr Neidenfels angelegt.

§ 3
 

MITGLIEDSCHAFT

 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den  Vorstand nach Anhörung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Abgabe der Personalien schriftlich einzureichen (Aufnahmeantrag).
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes  Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dies schriftlich dem Antragsteller mit Nennung von  Gründen mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet der Beirat.

§ 4
 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der  Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Insbesondere auch Stimmrecht, das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen und  Veranstaltungen des Vereins, sowie das Recht zur Ausübung des aktiven und passiven  Wahlrechts.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine Interessen und Ziele zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 5

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu eröffnen.

 

 b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

 

 c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Beirates bei

a) Nichterfüllung der dem Mitglied obliegenden satzungsmäßigen Verpflichtungen    oder Nichtbefolgen von Anordnungen der Vorstandschaft

 

b) Nichtzahlung von Verpflichtungen, wenn nach zweimaliger Mahnung innerhalb von 3 Monaten nicht gezahlt ist

cc) einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder wegen Unehrenhafter Handlung.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein, hingegen werden  durch das Ausscheiden eines Mitglieds Verbindlichkeiten desselben gegenüber dem Verein nicht berührt.

§ 6
 

VEREINSJAHR

 Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 7
 

BEITRÄGE UND SPENDEN

 1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe des Beitrages (Mindestbeitrag) und etwaige Erhöhungen werden auf Vorschlag des  Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder  festgesetzt (siehe § 12/II).
Der Beitrag wird in einer Beitragsregelung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu bezahlen.

3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen oder Stundungen gewähren.

4. Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht  zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.

 

§ 8
 

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

 

 a) der Vorstand

 

b) der Beirat

 

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9
 

 VEREINSVORSTAND

 1. Der Vereinsvorstand besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Rechnungsführer und

e) zwei Beisitzern.
 

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der amtierende Stellvertreter, jeder für sich alleine.

 

 

 

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Vereinsfinanzen sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Geldmittel nur für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden, soweit sie nicht für die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erforderlich sind.
Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig sind.
 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung oder aus einem der Gründe nach § 5/I  vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die  Zuwahl aus dem Beirat.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Über die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter gem. § 9/I einzuberufenden Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
 

BEIRAT

 

1. Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von 3 Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite.
Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
 

2. Der Beirat wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je nach Bedarf einberufen.
Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, um den Vorstand in wichtigen  Angelegenheiten zu beraten.

 Im übrigen können ihm vom Vereinsvorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.

 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Beirates anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Der Beirat besteht aus dem Wehrführer und dessen Stellvertreters sowie einem aktiven  Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neidenfels.

 § 11
 

ABGRENZUNG DES ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHES

 

 Die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches von Vorsitzendem, Vorstand und Beirat bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12
 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterstützung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins. 

2. Folgende Punkte unterliegen der Billigung bzw. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:

a) Tätigkeitsbereich des Vorstandes

b) Jahresrechnungsbericht (Darlegung der Jahresrechnung einschließlich Bilanz) des Vorstandes

c) Rechnungsprüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer

 d) Haushaltsplan für das laufende Jahr

e) Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer sowie dem dritten Mitglied des Beirates (aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Neidenfels)

f) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

 g) Anträge von Mitgliedern

 h) Änderung der Satzung

 i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 j) Auflösung des Vereins.

 

3. Die Mitgliederversammlung findet entweder regelmäßig einmal jährlich als Jahreshauptversammlung oder bei gegebenem Anlass als außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich nach Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März, einzuberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.

4. Zu den Mitgliedsversammlungen ist mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch  Anzeige im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lambrecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung  durch den Vereinsvorsitzenden einzuladen.

5. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für  juristische Personen und sonstige kooperative Mitglieder.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

6. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift  aufzunehmen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13


 KASSENFÜHRUNG

 Die eingehenden Geldbeträge werden von dem Rechnungsführer verwaltet.
Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.

 § 14

SATZUNGSÄNDERUNG

 

Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist jedoch nur möglich, wenn bei der Einladung der  Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt sind.

 

§ 15
 

MITGLIEDSANTRÄGE

  Anträge von Mitgliedern an die Mitgliedsversammlung müssen mindestens 4 Tage vor dem  Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

 

§ 16
  

RECHNUNGSPRÜFUNG

 

1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die  Dauer von 1 Jahren gewählt.
Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind auch keine Organe des Vereins.

 

2. Die Rechnungsprüfer haben das Recht jederzeit Rechnungsführungskontrollen durchzuführen.
Daneben haben sie die Pflicht, jährlich die Kasse mit ihren Unterlagen gewissenhaft zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 

 § 17
 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 7 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder seine Auflösung beschließen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit  der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Neidenfels zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Neidenfels zu verwenden hat.

§ 18
  

GERICHTSTAND

 

Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein.

 

§ 19
 

INKRAFTTRETEN

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung des

FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR NEIDENFELS

am 06.11.1995 beschlossen.

Diese Satzung tritt am 06.11.1995 in Kraft.

 

Satzungsänderung § 3 Absatz 2, § 9 Absatz 2 am 20.1.1996 (siehe Protokoll Mitgliederversammlung)

Satzungsänderung § 12 Absatz 4 am 15.2.1996 (siehe Protokoll Mitgliederversammlung)

Satzungsänderung § 2 Absatz 1 am 24.04.2014 (siehe Protokoll Mitgliederversammlung)

 

Neidenfels, 10.02.2015