Satzung

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Vereinssatzung

EIN VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES

FEUERWEHRGEDANKENS

§1

Name, Sitz

1)  Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Esthal“

2)  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

3)  Der Verein hat seinen Sitz in Esthal.

4)  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 
Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden.

§2


Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3

Gemeinnützigkeit und Zweck

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)  Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 20.11.1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)  ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Freiwilligen Feuerwehr Esthal,

b)  durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen, 1. Unterstützung der Feuerwehrangehörigen im Todesfall
 Unterstützung der Feuerwehrangehörigen bei Unfällen

c) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren,

bzw. Feuerwehrfördervereinen,

d)  Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes,

e)  die Öffentlichkeitsarbeit.

5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6)  Der Verein ist politisch und religiös neutral.

Dem Verein können angehören:

a)  Feuerwehrangehörige

b)  Ehrenmitglieder

c)  fördernde Mitglieder

d)  Familien Mitgliedschaften

§4

Mitglieder des Vereins

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

2)  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3)  Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

4)  Stirbt ein Ehepartner bei bestehender Familienmitgliedschaft, so ändert sich der Mitgliederstatus in eine Einzelmitgliedschaft.

5)  Ist der Haushaltsvorstand Mitglied des Vereins, so können dessen Kinder bis zum
 Lebensjahr beitragsfreie Einzelmitglieder werden. Ab dem 18. Lebensjahr kommt dann die Beitragsbefreiung in Wegfall.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds

b)  durch freiwilligen Austritt

c)  durch Streichung von der Mitgliederliste

d)  durch den Ausschluß aus dem Verein

2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3)  Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbescheid als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7


Rechte und Pflichten

1)  Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2)  Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§8

Mittel

1)  Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch: 
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind 
b) freiwillige Zuwendungen (z. B. Spenden) 
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9

Organe des Vereins

1)  Vorstand

2)  Gesamtvorstand

3)  Mitgliederversammlung

§10

Der Vorstand

1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem Kassenwart

d)  dem Schriftführer

2)  Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 200,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

3)  Der

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem Kassenwart

d)  dem Schriftführer

e)  dem Wehrführer

f)  dem stellvertretenden Wehrführer

g)  2 Beisitzern

4)  Ist der Wehrführer oder der stellvertretende Wehrführer Teil des Vorstandes §10,1 werden die Positionen §10,3e bzw. §10,3f mit weiteren aktiven Beisitzern besetzt, sodass die Personenzahl der Gesamtvorstandschaft weiterhin acht ist.

§11


Die Zuständigkeit des Vorstandes 


1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b)  Einberufung der Mitgliederversammlung.

c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d)  Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.

e)  Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.

§12


Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Gesamtvorstand (außer Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden sind nur aktive

Gesamtvorstand besteht aus

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Esthal.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§13

Beschlussfassung des Vorstandes

1)  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. In der Regel sollte die Einladung schriftlich und eine Woche vorher erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

2)  Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

3)  Für den Gesamtvorstand gelten die §§ 12 und 13 sinngemäß.

§14


Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich in der Zeit von Januar bis April unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4)  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Die §§ 13, 14 und 15 gelten dann ebenfalls.

§15 


Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)  Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

b)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (außer Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden)

c)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d)  die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

e)  die Wahl von zwei Kassenprüfern, die alle vier Jahre zu wählen sind

f)  Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

g)  Beschlußfassung über Satzungsänderungen

h)  Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein

i)  Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§16


Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 


1)  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

2)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.

3)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

4)  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

5)  Für Wahlen gilt folgendes:
Der oder die Bewerber/in ist gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

6)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – Stimmrecht (ab vollendetem 16. Lebensjahr).

7)  Wählbar in die Vorstandschaft sind Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

8) Stimmenhäufung ist nicht möglich.

§17

Auflösung des Vereins

1)  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2)  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern gefasst werden. In der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Esthal, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Esthal zu verwenden hat.

§18


Inkrafttreten 


Diese Satzung wurde am 24.04.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 24.04.2007 in Kraft.

Esthal, den 24.04.2007
 Es müssen sieben Unterschriften folgen: