Satzung
0Förderverein Freiwillige Feuerwehr Weidenthal (Pfalz) e.V.
Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt nach seiner Eintragung im Vereinsregister beim
Amtsgericht den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Weidenthal (Pfalz) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Weidenthal (Pfalz)
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz
über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
vom 02.11.1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu
fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Freiwilligen
Feuerwehr Weidenthal (Pfalz)
b) Die soziale Fürsorge der Mitglieder, insbesondere der
Feuerwehrangehörigen
c) Förderung der Alterskameraden entsprechend §2 Abs. 4 der
Feuerwehrverordnung (FwVO)
d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen
Feuerwehren, bzw. Fördervereinen
e) Die Betreuung der Jugendfeuerwehr
f) Förderung des Feuerwehrmusikwesens
g) Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der
Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und
des Umweltschutzes
h) Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral
§3 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören die Mitglieder der aktiven Wehr beitragsfrei an
(2) Dem Verein können angehören:
a) Inaktive Mitglieder
b) Mitglieder der Altersabteilung
c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
d) Ehrenmitglieder
e) Fördernde Mitglieder
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt
mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Altersabteilung können solche werden, die
Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben.
Die Ausnahme regelt eine Altersgrenze von mindestens 50 Jahren und
eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische
Personen werden, die durch Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit
mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von
drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der
Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen
diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Mittel des Vereins
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern
Beiträge. Die Höhe des Beitrages und etwaiger Erhöhungen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.
(3) Der Verein nimmt auch spenden entgegen. Eingehende Spenden
werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen
Vereinsmitteln zugeführt.
(4) Der Verein kann Teile seiner Vereinsmittel der Freiwilligen Feuerwehr
Weidenthal (Pfalz) zweckgebunden zur Verfügung stellen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vereinsvorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern
zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet und ist mindestens
einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit
einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist
innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f) Die Wahl der Kassenprüfer, die alle 4 Jahre zu wählen sind
g) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen Ausschluss
aus dem Verein.
j) Erlass einer Geschäftsordnung
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen ist
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich eine
andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen Grundsätzlich offen. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§11 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
e) dem Wehrführer
f) dem Stellvertretenden Wehrführer
g) sowie bis zu sechs Beisitzern, welche sich aus der aktiven Wehr, der
Altersabteilung, oder Vereinsmitgliedern zusammensetzen können. Dabei
müssen mind. 2 Beisitzer der aktiven Wehr angehören.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der
Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den
Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er
hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder
angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandmitglieder (mit Ausnahme des Wehrführers und des
Stellvertretenden Wehrführers) werden von der Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Wehrführer und der Stellvertretende Wehrführer sind kraft ihres
Amtes Mitglied des Vorstandes.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und
leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet
diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die
wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§12 Rechnungswesen
(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine
Auszahlungsanordnung erteilt haben.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern
Rechnung ab.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.
§13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr
§14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten
sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung
beschließen
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der
der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die
Verbandsgemeinde Lambrecht, die es zweckgebunden ausschließlich für
Anschaffungen bei der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal (Pfalz) zu
verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 11.03.2005 von der Mitgliederversammlung
beschlossen und zur Eintragung im Vereinsregister am 10.02.2006 geändert.
Die Satzung und zukünftige Änderungen treten erst nach ihrer Eintragung im
Vereinsregister in Kraft.
