Satzung

0Förderverein Freiwillige Feuerwehr Weidenthal (Pfalz) e.V.

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt nach seiner Eintragung im Vereinsregister beim

Amtsgericht den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr

Weidenthal (Pfalz) e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Weidenthal (Pfalz)

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz

über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

vom 02.11.1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu

fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Freiwilligen

Feuerwehr Weidenthal (Pfalz)

b) Die soziale Fürsorge der Mitglieder, insbesondere der

Feuerwehrangehörigen

c) Förderung der Alterskameraden entsprechend §2 Abs. 4 der

Feuerwehrverordnung (FwVO)

d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen

Feuerwehren, bzw. Fördervereinen

e) Die Betreuung der Jugendfeuerwehr

f) Förderung des Feuerwehrmusikwesens

g) Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der

Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und

des Umweltschutzes

h) Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen

nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral

§3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören die Mitglieder der aktiven Wehr beitragsfrei an

(2) Dem Verein können angehören:

a) Inaktive Mitglieder

b) Mitglieder der Altersabteilung

c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr

d) Ehrenmitglieder

e) Fördernde Mitglieder

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt

mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Altersabteilung können solche werden, die

Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben.

Die Ausnahme regelt eine Altersgrenze von mindestens 50 Jahren und

eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich

besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf

Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische

Personen werden, die durch Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit

mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von

drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der

Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des

Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen

diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die

Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren

Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Mittel des Vereins

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern

Beiträge. Die Höhe des Beitrages und etwaiger Erhöhungen werden von

der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.

(3) Der Verein nimmt auch spenden entgegen. Eingehende Spenden

werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen

Vereinsmitteln zugeführt.

(4) Der Verein kann Teile seiner Vereinsmittel der Freiwilligen Feuerwehr

Weidenthal (Pfalz) zweckgebunden zur Verfügung stellen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vereinsvorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern

zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im

Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet und ist mindestens

einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit

einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche

vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich

mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist

innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu

behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes

c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Die Genehmigung der Jahresrechnung

e) Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

f) Die Wahl der Kassenprüfer, die alle 4 Jahre zu wählen sind

g) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen Ausschluss

aus dem Verein.

j) Erlass einer Geschäftsordnung

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß

eingeladen ist

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich eine

andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmengleichheit bedeutet

Ablehnung.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen Grundsätzlich offen. Die

Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit

beschließen, geheim abzustimmen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren

Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenverwalter

d) dem Schriftführer

e) dem Wehrführer

f) dem Stellvertretenden Wehrführer

g) sowie bis zu sechs Beisitzern, welche sich aus der aktiven Wehr, der

Altersabteilung, oder Vereinsmitgliedern zusammensetzen können. Dabei

müssen mind. 2 Beisitzer der aktiven Wehr angehören.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der

Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis

wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des

Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den

Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er

hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder

angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der

Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandmitglieder (mit Ausnahme des Wehrführers und des

Stellvertretenden Wehrführers) werden von der Mitgliederversammlung

jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Wehrführer und der Stellvertretende Wehrführer sind kraft ihres

Amtes Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und

leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet

diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die

wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen

und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§12 Rechnungswesen

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der

Kassengeschäfte verantwortlich

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im

Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine

Auszahlungsanordnung erteilt haben.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern

Rechnung ab.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der

Jahreshauptversammlung Bericht.

§13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr

§14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen

Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten

sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung

beschließen

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf

eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der

der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der

Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der

vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese

Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines

bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die

Verbandsgemeinde Lambrecht, die es zweckgebunden ausschließlich für

Anschaffungen bei der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal (Pfalz) zu

verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 11.03.2005 von der Mitgliederversammlung

beschlossen und zur Eintragung im Vereinsregister am 10.02.2006 geändert.

Die Satzung und zukünftige Änderungen treten erst nach ihrer Eintragung im

Vereinsregister in Kraft.